Donnerstag, 2. Juli 2009

Wann muss die Roundup-Bewilligung in der Schweiz überprüft werden?

In der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln steht:
Art. 21
Überprüfung
1 Die Zulassungsstelle kann eine Bewilligung jederzeit überprüfen.
2 Sie muss eine Überprüfung vornehmen, wenn ihr neue Informationen vorliegen oder wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die geltenden Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Olivier Félix, Chef der Abteilung Produktionsmittel im Bundesamt für Landwirtschaft (BWL), hatte ich heute kurz am Telefon und habe ihm von den Papers von Séralini erzählt, die er noch nicht kannte (hat Monsanto die Informationspflicht verletzt?). Daraufhin habe ich Felix ein Mail geschickt mit den Links zu den beiden Publikationen. Gilt dies nun schon als "neue Informationen", die der Bewilligungsstelle vorliegen, wonach sie eine Überprüfung des Roundup-Dossiers vornehmen "muss"? Wohl nicht unmittelbar. Aber ein erster kleiner Schritt in die Richtung ist es vielleicht. Der Inhalt des Monsanto-Dossiers ist, laut Felix, nicht-öffentlich. Nur der abschliessende Befund der Bewilligungsstelle. Die Grundlagen für den Bewilligungsentscheid, also die Unterlagen, die z.B. Monsanto einreichen musste dafür, die bleiben unter Verschluss. Wie war das mit dem Oeffentlichkeitsprinzip? Demgemäss gilt:
Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
Und als amtliches Dokument gilt:
jede Information, die:
a. auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b. sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und
c. die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
Die Entscheidgrundlage für die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels liesse sich verstehen als ein amtliches Dokument, das "die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe" betrifft. Insofern müsste es eigentlich möglich sein, die Monsanto-Unterlagen einzusehen. Oder?

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